Wer seine Geschäftsbedingungen ändert, muss einige Regeln beachten
In der Praxis sind Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) – gerade im Online Business – an der Tagesordnung. So ändert zum Beispiel Facebook gerade wieder seine AGB – leider nach deutschem Recht nicht in rechtskonformer Weise. Damit eine AGB-Änderung wirkungsvoll ist, müssen die gesetzlichen Anforderungen berücksichtigt werden.
Es gibt im Grundsatz zwei Möglichkeiten, gegenwärtige AGB zu ändern.
Zum einen kann eine AGB-Änderung in einen bestehenden Vertrag einbezogen werden, wenn der Vertragspartner der Änderung zustimmt. Die Einbeziehung der neuen AGB muss dann den Voraussetzungen des Paragrafen 305 Abs. 2 BGB genügen; das bedeutet, der Verwender muss auf sie hinweisen, der Vertragspartner muss von dem Inhalt Kenntnis nehmen können und ihm ausdrücklich beipflichten.
Auf ein Geschäftsmodell im Internet betreffend, könnte man diese Zustimmung herbeiführen, dadurch, dass man den Kunden beim nächsten Login nach seiner Einwilligung erfragt. Das Problem dabei ist in der Praxis aber, dass viele Anwender den neuen AGB möglicherweise nicht zustimmen oder gar nicht reagieren. Dies hätte zur Folge, dass unterschiedliche AGB-Versionen auf die einzelnen Nutzer Anwendung fänden, was zu nicht unerheblichen praktischen Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung führen kann. Diesen Weg wollte Facebook folglich nicht gehen.
Für den AGB-Verwender ist es daher vorteilhafter, wenn er sich die Möglichkeit der einseitigen Änderung in den AGB vorbehält – die zweite Variante. Der Änderungsvorbehalt muss bestimmten Voraussetzungen genügen. Er muss zunächst sachlich berechtigt sein, das heißt, der Vertragspartner darf durch die Änderung nicht schlechter gestellt werden. Gleichzeitig muss der Änderungsvorbehalt so transparent sein, dass der Vertragspartner vorhersehen kann, unter welchen Umständen er mit einer Änderung rechnen muss. Anlässe hierfür wären zum Beispiel eine Veränderung der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten. Jene Umstände sollten möglichst konkret benannt werden. Unwirksam sind demnach pauschale Änderungsvorbehalte, nach denen die AGB „jederzeit ohne besonderen Grund geändert“ werden können oder sie „in ihrer jeweils geltenden Fassung“ Anwendung finden. Enthalten die AGB einen Änderungsvorbehalt, der diesen Voraussetzungen genügt, muss darin außerdem das Verfahren zur nachträglichen Einbeziehung geregelt werden. Das Einverständnis des Kunden kann durch eine Erklärungsfiktion, die den Anforderungen des Paragrafen 308 Nr. 5 BGB entspricht, ersetzt werden.
Eine wirkungsvolle Erklärungsfiktion setzt voraus, dass der Kunde über die angedachte Änderung in Kenntnis gesetzt wird, er die Möglichkeit hat, binnen einer angemessenen Frist zu widersprechen und er darauf hingewiesen wird, dass dann, wenn er nicht fristgemäß widerspricht, die neuen AGB in das Vertragsverhältnis einbezogen werden. Diese Möglichkeiten muss schon im Änderungsvorbehalt beschrieben werden und ist dann genauso durchzuführen. Daran mangelte es bisher bei allen Änderungen der Facebook-AGB. Die User wurden entweder gar nicht informiert oder hatten nicht die Möglichkeit zu widersprechen.
Fazit: Eine AGB-Änderung ist mit einigen rechtlichen Problemen gekoppelt. Diese sollten Unternehmen unbedingt berücksichtigen und sich im Zweifelsfall anwaltlichen Ratschlag einholen.
Hinweiß: dieser Beitrag bezieht sich auf das Recht in Deutschland. Es kann in einigen Ländern ein wenig anderes sein…
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