AGB-Widerspruch auf Facebook ist "juristisch unsinnig"
Hunderttausende Facebook-Nutzer veröffentlichen derzeit ein Foto auf ihrer Pinnwand, mit dem sie der kommerziellen Nutzung ihrer Daten widersprechen wollen. Experten halten das für juristischen Unsinn. Wer wirklich protestieren will, muss einen Brief schreiben.
Einer der populärsten Bilder, die derzeit im deutschsprachigen Raum auf Facebook kursieren: "Aufgrund der neuen AGB's bei Facebook widerspreche ich hiermit der kommerziellen Nutzung meiner Daten gemäß BDSG", heißt es in dem Schreiben, das der kommerziellen Datensammelei durch Facebook einen Riegel vorschieben soll. Seit Tagen kursiert es im Netz, Tausende haben es auf ihren Facebookseiten veröffentlicht.
Doch wer denkt, durch das Veröffentlichen des Fotos, dem Geschäftsgebaren Facebooks juristisch einwandfrei widersprochen zu haben, liegt falsch. "Der Widerspruch gilt nur dann, wenn er dem Unternehmen auch zugegangen ist", erklärt die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Steht der Text dagegen nur auf der eigenen Seite im Netzwerk, muss Facebook diesen nicht zur Kenntnis nehmen. Der Widerspruch gilt dann als nicht zugegangen.
Das ist eine Einschätzung, die auch Rechtsanwälte teilen. Niemand wird den Anspruch haben, dass Mitarbeiter von Facebook sämtliche Mitteilungen in der eigenen Timeline lesen. Ein Widerruf der Geschäftsbedingungen ist nur dann wirksam, wenn davon auszugehen ist, dass Facebook das Schreiben zur Kenntnis genommen hat. Das Veröffentlichen des Fotos sei daher "juristisch unsinnig".
Ausserdem kommt noch dazu, dass Facebook seine jetzigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gar nicht, wie von dem populären Bild nahegelegt, in diesen Punkten geändert hat. Die letzte Änderung stammt vom 8. Juni diesen Jahres. Damals hatten die Nutzer auch über die Änderungen abstimmen dürfen. Mit einem ernüchternden Ergebnis: Nur 0,04 Prozent der User beteiligten sich. Notwendig gewesen wäre ein Drittel der Nutzer.
Juristisch wirksamer Protest per Briefpost
Wer beim Schutz der eigenen Daten wirklich etwas erreichen will, dem raten Experten zu mehr Einsatz: Auch bei Internetdiensten müsse der Protest klassisch per Post geschickt werden, selbst eine förmliche E-Mail reiche im Zweifel nicht. Doch selbst wenn die Beschwerde per Post zugegangen ist, heißt das nicht, dass Facebook die gewünschten Änderungen im Vertragsverhältnis auch umsetzen muss. Anstatt zuzustimmen, kann Facebook auch zu anderen Mitteln greifen. Wer wirksam einen Widerruf gegenüber Facebook ausübt, darf sich nicht wundern, wenn plötzlich sein Account stillgelegt wurde, warnen Rechtsanwalte vor den Folgen.
Ist das Veröffentlichen des Protestfotos also vollkommen sinnlos? Nicht umbedingt. Immerhin lässt es sich als politisches Statement für mehr Datenschutz und als Protest gegen die Erosion der Privatsphäre im Internet lesen. Es ist natürlich gut, wenn sich im Netz Widerstand regt, nur ernsthafte Konsequenzen sollte man sich davon nicht erhoffen.
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